ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Verstärker GmbH
Waterloohain 5A, 22769 Hamburg
Tel.: +49 40 88144 144
E-Mail: [email protected]
www.wirsindverstaerker.de
Geschäftsführung: Liesbeth Seraphin, Tobias Wortmann-Abbas
Registergericht: Amtsgericht Hamburg, HRB 120352
USt-Id Nr.: DE 280 045 696
Gerichtsstand ist Hamburg
Die Verstärker GmbH (im Folgenden: „VERSTÄRKER“) bietet Unternehmen die Konzeption und Umsetzung von Marketing- und Kommunikationskonzepten, Beratung in kreativen Prozessen als auch alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten an. Hierzu zählen die Umsetzung von Produkten inklusive Packaging und Lösungen in den Bereichen klassischer und digitaler Kommunikation, unter anderem Branding, Strategie und Beratungsleistungen, Design, Text, Fotografie, Bewegtbild, die Einrichtung und Betreuung von Social Media Kanälen, Community Management, Reporting, Verwaltung und Aussteuerung von Media Budgets und die Content- und Kampagnen-Entwicklung.
Die vorgenannten Leistungen können von unternehmerisch tätigen Dritten (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens in Anspruch genommen werden (im Folgenden „KUNDIN“). Für die Erbringung der vorbezeichneten sowie aller sonstigen Leistungen durch VERSTÄRKER an die KUNDINNEN, gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen VERSTÄRKER und der KUNDIN als vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen der KUNDIN werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses, soweit hierdurch von den nachstehenden Vereinbarungen abgewichen wird. Die KUNDIN und VERSTÄRKER werden beide gemeinsam auch als „Parteien“ und jeder einzeln auch als „Partei“ bezeichnet.
(Anmerkung: Die Bezeichnungen „VERSTÄRKER“ und „KUNDIN“ erfolgen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlechter- und wertneutral nur im Sinne einfachst möglicher Handhabung. Die Bezeichnung meint mithin weibliche, männliche oder diverse KUNDINNEN gleichermaßen. Auch die Bezeichnung „Mitarbeiter“ wird vereinfachend für Mitarbeiter*innen verwendet und meint weibliche, männliche oder diverse Personen gleichermaßen.)
Sämtliche Leistungen erbringt VERSTÄRKER grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne der KUNDIN.
§ 1 Zustandekommen, Geltungsbereich und Abwicklungen von Verträgen
1. Ein Vertragsverhältnis zwischen VERSTÄRKER und der KUNDIN kommt mit Annahme eines von VERSTÄRKER abgegebenen Angebots, durch Zeichnung eines Kostenvoranschlags (KVA) durch die KUNDIN, und/oder mit der ersten Erfüllungshandlung durch VERSTÄRKER zustande. VERSTÄRKER wird eine Leistung mit einem konkreten Einzelpreis beziffern oder der KUNDIN einen KVA mit dem voraussichtlichen Preis- und Leistungsaufwand vorlegen. Bei Vorlage eines KVA handelt es sich nicht um verbindliche Festlegungen hinsichtlich des zu erwartenden Preis- und Leistungsumfangs. Verbindliche Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen und/oder Zusicherungen ergeben sich für VERSTÄRKER nur dann, wenn diese ausdrücklich schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.
2. Wird von VERSTÄRKER ein Angebot abgegeben, so ist VERSTÄRKER an das Angebot bis zum Widerruf des Angebots gebunden, wenn nicht in dem Angebot ein Datum bestimmt ist, bis zu dem das Angebot angenommen werden muss. Nach Ablauf der in dem Angebot genannten Frist, ist VERSTÄRKER an das Angebot nicht mehr gebunden. Soweit VERSTÄRKER im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine unverbindliche Kostenschätzung äußert, so ist hierin die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch die KUNDIN an VERSTÄRKER zu sehen.
3. Die KUNDIN erkennt diese Bedingungen mit ihrer Auftragserteilung/Bestellung an.
4. Die KUNDIN ist verpflichtet, VERSTÄRKER jede Änderung vertragsrelevanter Daten unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen insbesondere die Änderung der Anschrift, der Firmierung, der Vertretungsverhältnisse, der Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Hat die KUNDIN zur Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen ein Lastschriftmandat an VERSTÄRKER erteilt, so gilt Abs. 4. Satz 1 auch für die Bankverbindung.
5. Besteht das Vertragsverhältnis aus mehreren natürlichen und/oder juristischen Personen und VERSTÄRKER, so sind die KUNDINNEN gegenüber VERSTÄRKER Gesamtgläubige und Gesamtschuldnerinnen für alle Ansprüche, die aus dem Vertragsverhältnis der Parteien oder in dessen Zusammenhang bestehen oder entstehen. Für die Abgabe und den Empfang von Willenserklärungen und anderen Mitteilungen gilt gegenüber VERSTÄRKER jede der natürlichen und/oder juristischen Personen als durch die übrigen Personen als bevollmächtigt.
6. Alle mit VERSTÄRKER in Verbindung stehenden Mitarbeiter der KUNDIN gelten als durch die KUNDIN bevollmächtigt, Willenserklärungen im Namen der KUNDIN gegenüber VERSTÄRKER abzugeben, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben oder die KUNDIN gegenüber VERSTÄRKER ausdrücklich, jedenfalls in Textform, bestimmte Kontaktpersonen angibt. Hat die KUNDIN die gegenüber VERSTÄRKER bevollmächtigten Personen ausdrücklich benannt oder auf einen nachvollziehbaren Personenkreis beschränkt, so ist die KUNDIN verpflichtet zu gewährleisten, dass VERSTÄRKER jederzeit eine bevollmächtigte Person zwecks Besprechung vertragsrelevanter Umstände zur Verfügung steht. Meldet sich eine gegenüber VERSTÄRKER bevollmächtigte Person der KUNDIN nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Kontaktaufnahme zurück, so ist VERSTÄRKER berechtigt, mit einem anderen, als dem bevollmächtigten Mitarbeiter auf gleicher Ebene des benannten Mitarbeiters zu korrespondieren. Dieser Drittmitarbeiter der KUNDIN gilt in diesem Falle als gegenüber VERSTÄRKER bevollmächtigt.
7. Von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der KUNDIN sind nur wirksam, wenn sie von VERSTÄRKER schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.
8. VERSTÄRKER und die KUNDIN können vereinbaren, dass VERSTÄRKER die Leistungen wiederkehrend und/oder über einen längeren Zeitraum erbringt (Dauerschuldverhältnis). Soweit die Parteien sich auf ein Dauerschuldverhältnis einigen, beträgt die Vertragsdauer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, anfänglich 12 Monate. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, solange es von keiner Partei mit einer Frist von 3 (drei) Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch VERSTÄRKER liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen der KUNDIN das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Als wichtiger Grund gilt weiterhin ein Zahlungsverzug der KUNDIN mit einem Bruttorechnungsbetrag von € 500,00 oder mehr sowie bei geringeren Beträgen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Ein wichtiger Grund kann für VERSTÄRKER auch darin liegen, dass die KUNDIN gegen ihre Obliegenheiten oder diese Bedingungen verstößt.
9. Termine und Fristen bezüglich der Leistungserbringung durch VERSTÄRKER bestehen grundsätzlich nicht, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Termine und/oder Fristen durch VERSTÄRKER zugesichert und zwischen den Parteien vereinbart werden. Die KUNDIN ist verpflichtet, VERSTÄRKER zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die Notwendigkeit der Einhaltung einer Frist oder eines Termins hinzuweisen und den Termin oder die Frist zum Vertragsbestandteil zu machen. Verstößt die KUNDIN gegen diese Verpflichtung oder wird eine Frist gegenüber VERSTÄRKER weniger als 72 Stunden vor deren Ablauf kommuniziert, ist VERSTÄRKER berechtigt, einen angemessenen Zuschlag zu dem vereinbarten Entgelt zu verlangen, um eine verbindliche Einhaltung der Frist oder des Termins zu gewährleisten. VERSTÄRKER wird die Einhaltung nach billigem Ermessen prüfen und die KUNDIN über die Möglichkeit der Einhaltung unverzüglich informieren. Soweit die KUNDIN VERSTÄRKER nicht rechtzeitig über die einzuhaltende Frist informiert hat, ist VERSTÄRKER nicht verpflichtet, nachträglich die Einhaltung zu gewährleisten. Nachträglich mitgeteilte Fristen und Termine gelten für VERSTÄRKER nur nach ausdrücklicher Bestätigung und Vereinbarung eines Zuschlags als verbindlich. VERSTÄRKER ist von der Einhaltung eines vereinbarten Termins oder einer Frist befreit, wenn eine auftretende Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass die KUNDIN nicht alle von VERSTÄRKER benötigten Unterlagen, Daten und Informationen vollständig zur Verfügung gestellt hat. Die KUNDIN wird VERSTÄRKER von zusätzlichen Kosten, die dadurch entstehen, dass die KUNDIN unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben macht, bzw. Unterlagen unrichtig, unvollständig oder nachträglich zur Verfügung stellt, freistellen.
10. Das Vertragsverhältnis endet in dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Bei Dauerschuldverhältnissen endet die vertragliche Beziehung mit Ablauf der Vertragslaufzeit nach erfolgter Kündigung. Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses ist VERSTÄRKER zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht mehr verpflichtet. VERSTÄRKER ist berechtigt, nach Ablauf von 3 (drei) Wochen nach Vertragsende oder Abrechnung einer Leistung, sämtliche auf den Servern von VERSTÄRKER befindliche Daten der KUNDIN, einschließlich in den Postfächern befindliche E-Mails, zu löschen, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die rechtzeitige Speicherung und Sicherung der Daten liegt in der Verantwortung der KUNDIN.
11. VERSTÄRKER kann die zu erbringenden Leistungen selbst ausführen. VERSTÄRKER ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen und/oder Subunternehmer im eigenen Namen mit der Erfüllung der übernommenen Leistungsverpflichtung zu beauftragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die KUNDIN schließt Vertragsverhältnisse mit etwaigen externen Dienstleistern – z. B. Druckereien, weiterverarbeitenden Unternehmen und Programmierern – unmittelbar; diese sind Dritte und keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von VERSTÄRKER. Die KUNDIN bevollmächtigt VERSTÄRKER dahingehend, dass VERSTÄRKER berechtigt ist mit den Drittunternehmen im Namen der KUNDIN zu verhandeln und entsprechende Verträge abzuschließen. Eine solche Koordination stellt eine eigenständige entgeltliche Leistung von VERSTÄRKER dar.
12. Diese AGB gelten unabhängig davon, ob die KUNDIN den Vertrag mit VERSTÄRKER im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im fremden Namen und auf fremde Rechnung schließt.
§ 2 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, werden die von VERSTÄRKER erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand abgerechnet.
2. Die Entgeltforderungen von VERSTÄRKER sind mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die KUNDIN gerät automatisch in Verzug, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit die Zahlung nach Rechnungseingang schriftlich bei VERSTÄRKER eingehen. Ein Bestreiten einzelner Positionen aus Rechnungen von VERSTÄRKER hindert nicht die Fälligkeit der übrigen Rechnungspositionen. Befindet sich die KUNDIN im Zahlungsverzug, kann VERSTÄRKER für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen. Elektronischer Rechnungsversand gilt als vereinbart. Zahlungen sind durch Überweisung auf das Konto von VERSTÄRKER zu leisten. Überweisungen aus dem Ausland müssen in Euro erfolgen und für VERSTÄKRER spesenfrei sein. Schecks, oder ausländische Währungen werden nicht akzeptiert.
3. VERSTÄRKER ist berechtigt, Teilrechnungen über einzelne Leistungen eines Projekts zu erstellen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist VERSTÄRKER berechtigt, monatlich über die erbrachten Leistungen abzurechnen. Für Leistungen, die einen Umfang von € 5.000,00 übersteigen oder externe Produktionskosten, kann VERSTÄRKER einen angemessenen Vorschuss auf das vereinbarte Entgelt verlangen.
4. Bis zur Erfüllung aller das Vertragsverhältnis und die laufende Geschäftsbeziehung betreffender gegenwärtiger und künftiger Forderungen behält sich VERSTÄRKER das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Rechte und Sachen dürfen vor vollständiger Erfüllung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Die KUNDIN hat VERSTÄRKER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die VERSTÄRKER gehörenden Rechte und Sachen erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten der KUNDIN, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Entgelts, ist VERSTÄRKER berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten und diesen zu kündigen. Zahlt die KUNDIN das fällige Entgelt nicht, darf VERSTÄRKER diese Rechte nur geltend machen, wenn der KUNDIN zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Rechte und Sachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei VERSTÄRKER als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen oder Rechten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt VERSTÄRKER Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen.
5. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt.
6. Interne Sachkosten, die VERSTÄRKER zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z. B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten), berechnet VERSTÄRKER der KUNDIN zum Selbstkostenpreis. Kosten, die im Zusammenhang mit Entwurfsarbeiten oder mit den Entwurfsausführungen entstehen (z. B. für Prints, Dummies, Layoutsatz,) sind von der KUNDIN zu erstatten. Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an die KUNDIN ebenfalls weiterberechnet. Die KUNDIN verpflichtet sich, soweit eine entsprechende Verpflichtung besteht, Abgaben an die Künstlersozialversicherung direkt zu leisten. Die KUNDIN wird VERSTÄRKER von allen Ansprüchen, die aufgrund der geschäftlichen Beziehung zwischen den Parteien seitens der Künstlersozialversicherung gegenüber VERSTÄRKER entstehen, freistellen.
7. VERSTÄRKER kann im Rahmen der Vertragserfüllung auf Buy-outs und Leistungen Dritter (u. a. Fremderzeugnisse) angewiesen sein. VERSTÄRKER ist zur Erfüllung des Vertrags zulässigerweise berechtigt, Buy-outs und Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Für die hierdurch entstehenden Kosten berechnet VERSTÄRKER eine Service-Fee.
8. Sofern die KUNDIN Reklamation an Fremderzeugnissen (z. B. Druckerzeugnisse) geltend macht, übernimmt VERSTÄRKER die Abwicklung für die KUNDIN, wenn diese VERSTÄRKER hierzu beauftragt. Die entsprechende Tätigkeit von VERSTÄRKER ist gesondert zu vergüten.
9. VERSTÄRKER ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Die Parteien können eine Herausgabe schriftlich vereinbaren. Soweit die Herausgabe nicht vereinbart wurde, kann dies auch nachträglich gegen gesonderte Vergütung erfolgen.
10. Wünscht die KUNDIN während oder nach der Leistungserbringung durch VERSTÄRKER Änderungen über das Angebot hinaus, so hat sie die Mehrkosten zu tragen.
§ 3 Abnahme
1. VERSTÄRKER macht der KUNDIN die erbrachten Leistungen nach deren Fertigstellung zugänglich.
2. Alle Leistungen von VERSTÄRKER (insbesondere alle Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen u. a.), die aufgrund derer Folgeleistungen durch VERSTÄRKER zu erbringen oder bei Dritten zu beauftragen sind, sind von der KUNDIN unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und binnen fünf Werktagen entweder zur weiteren Verwendung freizugeben oder zu reklamieren. Soweit die KUNDIN binnen fünf Werktagen keine Rückmeldung zu dem Werk gegenüber VERSTÄRKER abgibt, gilt die von VERSTÄRKER erbrachte Leistung als freigegeben. VERSTÄRKER verpflichtet sich, auf die Freigabewirkung einer unterlassenen Rückäußerung bei Übergabe der Leistung hinzuweisen. Die KUNDIN kann die Frist durch Anzeige gegenüber VERSTÄRKER um weitere fünf Werktage einseitig verlängern. Eine Freigabe wird von der KUNDIN ferner konkludent erteilt, wenn die KUNDIN die von VERSTÄRKER erbrachte Leistung vor Ablauf der vorgenannten Frist nutzt.
3. Sofern keine Partei eine förmliche Abnahme verlangt oder sofern der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande kommt, der von der KUNDIN zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung von VERSTÄRKER als abgenommen, sofern die KUNDIN die Leistung nutzt oder binnen 5 Werktagen nach Erhalt der Leistung keine erheblichen Mängel in schriftlicher Form gegenüber VERSTÄRKER rügt.
4. Die KUNDIN ist verpflichtet, die ihr ordnungsgemäß angebotene Leistung anzunehmen. Tut sie dies ungerechtfertigter Weise nicht (Annahmeverzug), ist VERSTÄRKER berechtigt, sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen abzurechnen.
§ 4 Leistungsumfang
1. Der Umfang, der von VERSTÄRKER zu erbringenden Leistungen, ergibt sich aus dem Briefing, sowie im Wesentlichen aus dem freigegebenen KVA. Einzelne Leistungen können zwischen VERSTÄRKER und der KUNDIN schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung auf Basis, der von der KUNDIN zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen formuliert werden. Unter schriftlicher Bestätigung im Sinne dieses Absatzes zählt ausdrücklich auch die Textform (§ 126b BGB). Die KUNDIN hat den KVA auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Änderungswünsche der KUNDIN, die nach Bestätigung des KVA gegenüber VERSTÄRKER geäußert werden, bzw. die nicht in dem KVA vorhanden und auch im Übrigen nicht von VERSTÄRKER bestätigt wurden, werden nur gegen gesonderte Vergütung Vertragsbestandteil.
2. Die KUNDIN ist berechtigt, Vorgaben für die Leistungserbringung (z. B. hinsichtlich Konzept, Design und/oder Technik) zu machen. Diese müssen Bestandteil des von VERSTÄRKER ausgebrachten KVAs sein. Soweit die KUNDIN keine Vorgaben macht, ist VERSTÄRKER in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.
3. Gegenstand der Leistungen von VERSTÄRKER ist die kreative und künstlerische Entwicklungsleistung. Ein Erfolg im Sinne einer Zufriedenheitsgarantie ist nicht geschuldet.
4. Besprechungsprotokolle und sonstige Bestätigungsschreiben (insbesondere E-Mails), die VERSTÄRKER fertigt und der KUNDIN übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben angesehen. Wenn die KUNDIN nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
5. VERSTÄRKER ist zur Speicherung von Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung verpflichtet. Soweit die Parteien keine Vereinbarung über die Datensicherungspflicht getroffen haben, besteht eine entsprechende Pflicht von VERSTÄRKER nur bis zur Freigabe oder Abnahme einer Leistung. Das frühestmögliche Ereignis ist hierfür entscheidend.
6. Druckleistungen und andere Weiterverarbeitungen werden nur auf Grundlage eines von der KUNDIN freigegebenen Korrekturabzugs in Auftrag gegeben. Mit der Freigabe erklärt die KUNDIN, dass der Korrekturabzug in jeder Hinsicht ihren Wünschen entspricht. Die KUNDIN verzichtet auf spätere Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, soweit der Druck oder die Weiterverarbeitung mit dem Korrekturabzug übereinstimmt. Die Parteien können ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. In diesem Falle wird VERSTÄRKER die tatsächlich angefallenen Kosten für Probedruckleistungen insgesamt gegenüber der KUNDIN abrechnen.
§ 5 Korrekturschleifen
1. Soweit dies ausdrücklich vereinbart oder aufgrund der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung üblich ist, wird VERSTÄRKER zunächst Entwürfe der Leistungen fertigen, oder unterschiedliche Entwürfe, die jeweils zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten geeignet sind, erstellen. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, besteht für VERSTÄRKER lediglich die Pflicht, zwei unterschiedliche Entwürfe zu präsentieren. Die KUNDIN kann einen der Entwürfe auswählen, um ihn in einer Korrekturschleife weiterentwickeln zu lassen. In der Korrekturschleife berücksichtigt VERSTÄRKER alle Änderungswünsche, die die KUNDIN zum Zeitpunkt der Entwurfsauswahl gesammelt mitteilt. Die Korrekturschleife endet mit der Vorstellung des weiterentwickelten Designs durch VERSTÄRKER. Nach der ersten kann sich für denselben Entwurf eine weitere Korrekturschleife in gleicher Verfahrensweise anschließen, wenn die KUNDIN dies wünscht. Sollten nach Abschluss der zweiten Korrekturschleife weitere Korrekturen oder Weiterentwicklungen seitens der KUNDIN gewünscht sein, so ist VERSTÄRKER hierzu nur verpflichtet, wenn dies vereinbart ist oder die weitere Arbeit entsprechend honoriert wird.
2. Die KUNDIN verpflichtet sich, die rechtliche Zulässigkeit der Leistungen, insbesondere wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit, selbst zu überprüfen bzw. durch zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte überprüfen zu lassen. VERSTÄRKER veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch der KUNDIN, in deren Namen und auf deren Rechnung. VERSTÄRKER stellt der KUNDIN die damit ggf. verbundenen Auslagen in Rechnung und haftet als Vermittlerin nicht für das Ergebnis einer etwaigen rechtlichen Prüfung.
3. VERSTÄRKER ist berechtigt der KUNDIN Entwürfe, die lediglich zu Prüfungszwecken übermittelt werden, mit technischen Beschränkungen zu übermitteln, z. B. hinsichtlich der Auflösung oder Druckbarkeit.
§ 6 Mitwirkungsrechte und -pflichten der KUNDIN
1. Die KUNDIN ist verpflichtet, VERSTÄRKER alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung notwendigen Unterlagen, insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen, rechtzeitig, ohne entsprechende Anfrage unverzüglich in einer zur Verarbeitung geeigneten Form vorzulegen. Ferner wird die KUNDIN VERSTÄRKER alle Informationen erteilen und VERSTÄRKER von allen für die Leistungserbringung erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis setzen. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch VERSTÄRKER bekannt werden.
2. Die KUNDIN ist berechtigt eigene Vorlagen in die Leistungen von VERSTÄRKER einzubringen. Diese Vorlagen der KUNDIN müssen in geeigneter, digitaler Form zur Verfügung gestellt werden, soweit die Vorlagen ihrer Natur nach in digitaler Form bestehen können. Andernfalls ist VERSTÄRKER auch bei ausdrücklicher Vereinbarung nicht gehalten, die Vorlagen der KUNDIN einzubeziehen. Werden Vorlagen in anderer Form geliefert, kann VERSTÄRKER für die Digitalisierung eine zusätzliche Vergütung verlangen.
3. Wünscht die KUNDIN die Verwendung bestimmter Farben, so sind Farbangaben nur dann verbindlich, wenn diese – für Drucksachen – als CMYK-Daten, oder – für Bildschirmfarben – als RGB-Daten angegeben werden. Den Parteien ist bewusst, dass eine genaue Einhaltung von eventuell festgelegten Farben beim Druck auf Materialien aller Art technisch nicht möglich ist und dass auf elektronischen Geräten dargestellte Farben unterschiedlich wahrgenommen werden bzw. variieren. Geringfügige Abweichungen von dem von der KUNDIN freigegebenen Muster bzw. Original können daher nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen einem als Muster gefertigten Andruck und dem Auflagendruck.
4. Die KUNDIN ist verpflichtet, die von ihr zur Verfügung gestellten Inhalte auf Rechtmäßigkeit und Geeignetheit hin zu überprüfen. Insbesondere darf die KUNDIN VERSTÄRKER keine rechtswidrigen und strafbaren Inhalte, Dateien oder sonstige Materialien zur Verfügung stellen. VERSTÄRKER ist nicht verpflichtet, die von der KUNDIN zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Dienstleistung verfolgten Zweck zu erreichen. Bei offensichtlichen Fehlern wird VERSTÄRKER der KUNDIN auf das Bestehen von Mängeln des Inhalts hinweisen.
§ 7 Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung
1. VERSTÄRKER räumt der KUNDIN die vertraglich vereinbarten und zur vorausgesetzten Verwendung der Leistung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu zählen insbesondere das Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung. Die Nutzungsrechte werden der KUNDIN im vereinbarten räumlichen und zeitlichen Umfang gewährt. Die Rechte werden seitens VERSTÄRKER nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Verwendungszweck im vereinbarten Umfang gewährt. Darüberhinausgehende Nutzungen erfordern eine vertragliche Vereinbarung mit VERSTÄRKER.
2. Weitergehende Nutzungen sind entsprechend zu vergüten.
3. VERSTÄRKER wird für den Fall, dass die zu erbringende Leistung von Dritten, derer VERSTÄRKER sich zur Erfüllung der vertraglichen Leistung bedient, erbracht wird, die Nutzungsrechte an den Leistungen Dritter im Umfang der vorstehenden Regelungen erwerben und auf die KUNDIN übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird VERSTÄRKER die KUNDIN auf diesen Umstand hinweisen und nach den Weisungen der KUNDIN verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt die KUNDIN.
4. Stock-Lizenzen erwirbt VERSTÄRKER in dem zur Erbringung der erstmaligen Leistung notwendigen Umfang im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten sind mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten. Die von VERSTÄRKER erworbenen und genutzten Lizenzen sind ausschließlich für die Nutzung im Rahmen der Leistungserbringung gedacht und erworben. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, wird die KUNDIN, die für die beabsichtigte Nutzung der von VERSTÄRKER erbrachten Leistung notwendigen Lizenzen selbst und in dem notwendigen Umfang erwerben. Die KUNDIN verpflichtet sich, VERSTÄRKER von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die durch die Nutzung der von VERSTÄRKER genutzten Lizenz nach Übergabe der Leistung an die KUNDIN entstehen und die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen.
5. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Logos, Fotos, Originalillustrationen u. ä., die VERSTÄRKER erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum von VERSTÄRKER. Hierzu zählen auch Leistungen, die von der KUNDIN abgelehnt, oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Leistung genutzt wurden.
6. Die KUNDIN verpflichtet sich mit Zeichnung des KVA, mit Vertragsschluss oder ab sonstige Auftragserteilung, jede Nutzung der Leistungen von VERSTÄRKER zu unterlassen, soweit die Leistung nicht zuvor durch die KUNDIN abgenommen und vergütet wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich bei der Leistung nicht um ein Werk im urheberrechtlichen Sinne handelt und/oder auch kein verwandtes Schutzrecht Anwendung findet. Leistungen in diesem Sinne sind auch jeder Entwurf und jedes Teil- oder Zwischenergebnis.
§ 8 Urheberrecht und Freistellung von den Ansprüchen Dritter
1. Die KUNDIN versichert, dass sie zur Nutzung sämtliche von ihr für die Leistungserbringung durch VERSTÄRKER übergebenen Dateien, Logos, Designs und sonstige Materialien, im vertragsgegenständlichen Umfang berechtigt ist und dass Rechte Dritter der Verwendung, insbesondere auch durch VERSTÄRKER nicht entgegenstehen. Die Prüfung aller Nutzungsrechte an Entwürfen, Logos, Schrifttypen, Texten, audiovisuellen oder sonstigen Daten, die die KUNDIN an VERSTÄRKER übermittelt, obliegt der KUNDIN. Die KUNDIN garantiert, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen. Sollte die KUNDIN entgegen dieser Klausel nicht über die entsprechenden Rechte an den zur Verfügung gestellten Materialien verfügen, so wird die KUNDIN VERSTÄRKER von allen Ansprüchen Dritter, die gegen VERSTÄRKER aufgrund der Nutzung der zur Verfügung gestellten Materialien entstehen, freistellen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer zweckmäßigen Sachverhaltsermittlung, einer vorgerichtlichen wie gerichtlichen Rechtsprüfung und -verteidigung. Ebenfalls stellt die KUNDIN VERSTÄRKER von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber VERSTÄRKER aufgrund von Inhalten auf dem Server der KUNDIN oder solcher Inhalte, die von dem Server der KUNDIN aus oder über einen ihrer E-Mail-Accounts verbreitet wurden, insbesondere wegen behaupteter Urheber-, Marken-, Namens-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen, erhoben Entsprechendes gilt für Ansprüche Dritter wegen eines für die KUNDIN registrierten Domainnamens. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die Aufwendungen, die VERSTÄRKER für eine zweckmäßige Sachverhaltsermittlung und Rechtsverteidigung tätigt.
2. VERSTÄRKER ist berechtigt, teilweise oder vollständig von einem Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn Rechtsverletzungen bekannt werden oder ein Dritter solche geltend macht und die KUNDIN in diesen Fällen die Verletzungen nicht innerhalb angemessener Frist ausräumt.
3. Die KUNDIN ist berechtigt eigene Entwürfe oder sonstige Unterlagen für die Leistungserbringung durch VERSTÄRKER zur Verfügung zu stellen oder sich sonst zu beteiligen. Soweit die KUNDIN sich an der Leistung von VERSTÄRKER beteiligt, begründet dieser Umstand kein Urheber- oder Miturheberrecht an der Leistung von VERSTÄRKER und mindert auch nicht die Vergütungsansprüche.
4. Die KUNDIN kann VERSTÄRKER mit der Koordination und dem Einkauf von Leistungen Dritter beauftragen. VERSTÄRKER wird diese Koordination und sämtliche Vertragsschlüsse im Namen und auf Rechnung der KUNDIN durchführen. Die KUNDIN wird VERSTÄRKER hierzu bevollmächtigen. VERSTÄRKER ist ausdrücklich nicht verpflichtet, Lizenzen im Namen und auf Rechnung der KUNDIN zu erwerben oder Lizenzentgelte an den Dritten für die KUNDIN zu entrichten.
§ 9 Gewährleistung
1. Die KUNDIN ist verpflichtet die von VERSTÄRKER erbrachten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche der KUNDIN bezüglich offensichtlicher, bekannter oder Folgemängel.
2. Liegt ein Mangel vor, den VERSTÄRKER zu vertreten hat, so kann VERSTÄRKER nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat VERSTÄRKER das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
3. Die Gewährleistungspflicht von VERSTÄRKER erlischt mit Abnahme der Leistung durch die KUNDIN. Soweit die KUNDIN die Leistung nicht abnimmt, ist VERSTÄRKER berechtigt, die Abnahme zu verlangen. Die Gewährleistungspflicht ist spätestens mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung durch VERSTÄRKER oder einen von VERSTÄRKER beauftragten Dritten ausgeschlossen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
1. Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder der Gesundheit entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von VERSTÄRKER, von gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Pflichten ist. VERSTÄRKER haftet hierbei nur für vorhersehbare Folgen mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden kann.
2. Die Haftung von VERSTÄRKER für Vermögensschäden ist beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Die Haftung von VERSTÄRKER für Vermögensschäden infolge einer Beschädigung oder eines Verlustes von Daten, die auf einem von VERSTÄRKER betriebenen Server abgelegt sind, beschränkt sich auf die Folgen einer von VERSTÄRKER vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassenen Datensicherung, zu der VERSTÄRKER aufgrund Vertrags mit der KUNDIN verpflichtet war. Die KUNDIN trägt den Schaden jedoch selbst, soweit dieser darauf beruht, dass die KUNDIN ihrer eigenen Datensicherungsobliegenheit nicht nachgekommen ist.
4. VERSTÄRKER haftet nicht für mangelhafte Leistungen von Drittmedien (z. B. Werbeträger). VERSTÄRKER wird in Fällen, in denen zugunsten von VERSTÄRKER Schadensersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche bestehen, diese an die KUNDIN abtreten.
5. Schadensersatzansprüche gegen VERSTÄRKER verjähren innerhalb 1 (eines) Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
6. VERSTÄRKER haftet für den Verlust, die Verschlechterung oder die Beschädigung von Sachen, die die KUNDIN als Vorlagen in die Leistung von VERSTÄRKER einbringt oder zur Verfügung stellt, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. VERSTÄRKER kann jederzeit die Rücknahme von Sachen in angemessener Frist verlangen, sobald diese von VERSTÄRKER für den Auftrag nicht mehr benötigt werden.
§ 11 Verschwiegenheitsverpflichtung
VERSTÄRKER und die KUNDIN verpflichten sich, über alle ihre im Rahmen dieses Vertrags zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, Dateien und Unterlagen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder an Dritte weiterzugeben noch auf sonstige Art Dritten zugänglich zu machen oder zu verwerten, sofern es nicht der Vertragsdurchführung dient. In Zweifelsfällen sind die Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Ferner gilt für beide Parteien die Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Parteien stellen sicher, dass auch beauftragte Dritte nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Stillschweigen über die vertraulichen Vorgänge, Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei bewahren. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von VERSTÄRKER vorgestellten Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit die KUNDIN solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
§ 12 Sonstiges
1. VERSTÄRKER ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den KUNDINNEN-Namen im Rahmen der Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden. Dies gilt auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf die KUNDIN und auch nach Vertragsende. Die Nutzung ist VERSTÄRKER in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen gestattet.
2. Die KUNDIN verpflichtet sich, von ihr, oder auf ihre Veranlassung von Dritten an VERSTÄRKER übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung, zu erheben und zu verarbeiten. Die KUNDIN verpflichtet sich weiter dazu, etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener einzuholen und auf Verlangen von VERSTÄRKER vorzulegen und bestätigt, dass die Nutzung der Daten durch VERSTÄRKER im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
3. Auf Streitigkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit den von VERSTÄRKER angebotenen Leistungen, dieser AGB oder dem bestehenden Vertragsverhältnis, sowie aller übrigen Angebote gilt deutsches Recht als vereinbart. Internationales, insbesondere europäisches Privatrecht, sowie UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
4. VERSTÄRKER behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. VERSTÄRKER wird der KUNDIN rechtzeitig über die Änderung der AGB informieren. Die KUNDIN ist berechtigt, der Änderung binnen einer Frist von vier Wochen ab der Mitteilung der Änderung zu widersprechen. Andernfalls werden die angekündigten Änderungen wirksam. Um diese Frist zu wahren, genügt die rechtzeitige Absendung. Bei fristgerechtem Widerspruch der KUNDIN ist VERSTÄRKER berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten.
5. Soweit ein Gerichtsstand wirksam vereinbart werden kann, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Sachverhalten, an denen VERSTÄRKER beteiligt ist, Hamburg.
6. Erfüllungsort ist der Sitz der Verstärker GmbH.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder werden, oder sollten diese AGB eine Lücke aufweisen, so beeinträchtigt dies die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Vielmehr gilt anstelle der ungültigen oder fehlenden Bestimmung eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, wie sie die Vertragsbeteiligten nach dem von ihnen mit dieser Vereinbarung verfolgten (wirtschaftlichen) Zweck getroffen hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
8. Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
Stand: Juni 2021